Exmatrikulation
Wenn Sie von der TUM exmatrikuliert werden, heißt das, dass Sie kein Studierender der Universität mehr sind. In der Regel werden Sie exmatrikuliert, wenn Sie Ihr Studium an der TUM abgeschlossen haben, eine Exmatrikulation kann aber auch andere Gründe haben.
Rechtsgrundlagen
Die Exmatrikulation ist in den §§ 12, 13 und 14 der Immatrikulations-, Rückmelde-, Beurlaubungs- und Exmatrikulationssatzung der Technischen Universität München i.V.m. Art. 49 Bayerisches Hochschulgesetz geregelt.
Die häufigsten Gründe für eine Exmatrikulation sind:
- auf Antrag der Studierenden
- das Bestehen der Abschlussprüfung
- das endgültige Nichtbestehen einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung oder, wenn die Studierenden aus Gründen, die sie zu vertreten haben, die Voraussetzung für die Meldung zu einer dieser Prüfungen endgültig nicht mehr beibringen können
- die fehlende fristgerechte Rückmeldung zum Weiterstudium
- Studierende sind auf Antrag zu exmatrikulieren. In Ihrem TUMonline-Account unter dem „Dokumente“ finden Sie den entsprechenden Antrag.
- Die Exmatrikulation auf Antrag erfolgt grundsätzlich zum Ende des Semesters, es sei denn, Sie beantragen die sofortige Wirkung der Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt in diesem Fall zum Tag der Antragstellung.
- Studierende werden automatisch zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem ihre Abschlussdokumente fertiggestellt werden – vorausgesetzt, sie haben sich für das entsprechende Semester rückgemeldet.
- Die Exmatrikulation erfolgt kraft Gesetz, ein Antrag ist in diesem Fall für die Exmatrikulation nicht notwendig.
Grundsätzlich gilt, dass Sie bis zum Erbringen der letzten Prüfungsleistung immatrikuliert sein müssen.
Für die Abschlussarbeit bedeutet dies, dass Sie während der gesamten Bearbeitungszeit bis zum Tag der Abgabe in den entsprechenden Studiengang eingeschrieben sein müssen. Das gilt auch, wenn die Bearbeitungszeit aus nicht zu vertretenden Gründen verlängert wurde.
Für alle anderen Prüfungen gilt, dass Sie sich nicht zurückmelden müssen, wenn Sie spätestens bis zum Ende der ersten Woche der Vorlesungszeit eine Prüfung ablegen, die dem vorherigen Semester zugeordnet ist. Dies gilt auch für das verpflichtende Kolloquium bzw. den Vortrag im Rahmen der Abschlussarbeit.
- Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, oder die Voraussetzung für die Meldung zu einer dieser Prüfungen endgültig nicht mehr beibringen können aus Gründen, die sie zu vertreten haben.
- Hier erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen, d.h. die TUM muss die Exmatrikulation von sich aus aussprechen – ohne weiteres Zutun der Studierenden.
- Das endgültige Nichtbestehen eines Studiengangs hat die Exmatrikulation zur Folge. Das bedeutet, dass Studierende in diesem Fall „automatisch“ zum Ende des Semesters exmatrikuliert werden, in dem das Nichtbestehen festgestellt wird.
- Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags.
- Hinweise zur endgültig nicht bestandenen Prüfung
- Studierende werden exmatrikuliert, wenn sie sich nicht fristgerecht – nach den Bestimmungen des §9 der Immatrikulations-, Rückmelde-, Beurlaubungs- und Exmatrikulationssatzung der Technischen Universität München – rückgemeldet haben.
- Die Exmatrikulation wird von Amts wegen ausgesprochen und darf frühestens zum Ende des laufenden Semesters erfolgen.
- Bitte denken Sie deshalb an eine rechtzeitige Rückmeldung!
- Mit der Exmatrikulation verlieren die Studierenden ihre Mitgliedschaft an der TUM und damit grundsätzlich alle Rechte und Pflichten. Damit dürfen auch die Student Card sowie Immatrikulationsbescheinigungen ab dem Exmatrikulationsdatum nicht mehr verwendet werden.
- Die Studierenden verlieren damit grundsätzlich ihr Recht, an Prüfungen teilzunehmen.
- Bis zum Ablegen Ihrer letzten Prüfungsleistung müssen Sie immatrikuliert sein, um Ihr Studium ordnungsgemäß abzuschließen. Verbindliche Regelungen und eventuelle Ausnahmen finden Sie in der Fachprüfungs- und Studienordnung für Ihren Studiengang.
- Dringend zu beachten ist, dass dies nicht für Wiederholungsprüfungen gilt, da Wiederholungsfristen durch eine Exmatrikulation nicht unterbrochen werden (gilt nur für Studierende, die noch nach der ADPO studieren).
- Ferner ist eine durch die Prüfungsordnung mögliche Nachwirkung die Verpflichtung zum Abschluss einer Prüfung, zu der sich die Studierenden vor der Exmatrikulation bereits angemeldet hat.
- Der Antrag auf Exmatrikulation muss bei der Abteilung Bewerbung und Immatrikulation gestellt werden. In Ihrem TUMonline-Account unter dem „Dokumente“ finden Sie den entsprechenden Antrag.
- Dem Antrag muss der Studentenausweis beigefügt werden.
- Erfolgt die Exmatrikulation kraft Gesetzes oder von Amts wegen, müssen die Studierenden den Studentenausweis nach Aufforderung durch die TUM unverzüglich vorlegen.
- Bei der Exmatrikulation aufgrund des endgültigen Nichtbestehens eines Studiengangs erhalten Studierende von der TUM einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Über die Exmatrikulation erhalten Sie einen separaten Bescheid.
- Der TUMonline-Account bleibt auch nach Ihrer Exmatrikulation als Alumni-Account erhalten, ein Einloggen ist allerdings nur noch mit der mytum-Kennung (tum oder mytum E-mail-Adresse) möglich.
Die Exmatrikulationsbescheinigung finden Sie ab dem Zeitpunkt der Exmatrikulation in Ihrem TUMonline-Account unter dem Menüpunkt „Dokumente“.
Die Bescheinigung steht erst zur Verfügung, wenn Sie in keinem Studiengang der TUM mehr immatrikuliert sind. Sie kann nicht erstellt werden, wenn Sie einen Studiengang zwar abgeschlossen haben, aber noch in einem weiteren eingeschrieben sind.
Der TUMonline-Account bleibt auch nach Ihrer Exmatrikulation als Alumni-Account erhalten, ein Einloggen ist allerdings nur noch mit der mytum-Kennung (tum oder mytum E-mail-Adresse) möglich.