Mutterschutz & Elternzeit
Studium und Familienpflichten zu vereinbaren ist eine Herausforderung. Die TUM möchte ihre Studierenden dabei unterstützen, den Spagat zu bewältigen: ein erfolgreiches Studium zu absolvieren und gleichzeitig für die Familie – seien es eigene Kinder oder pflegebedürftige Angehörige – da zu sein.
TUM Familienservice
Unser Familienservice berät und unterstützt Studierende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei, Familie, Studium und Arbeit bestmöglich zu vereinbaren. Mehr erfahren
Studierendenwerk München Oberbayern
Das Studierendenwerk bietet umfangreiche Leistungen für Studierende, von Kinderbetreuung bis zu Beratung und Information. Mehr erfahren
Mutterschutz und Elternzeit
Das Mutterschutzgesetz gilt für Studentinnen, wenn
- Ort, Zeit oder Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind, oder
- sie im Rahmen ihrer Hochschulausbildung ein verpflichtendes Praktikum absolvieren müssen.
Damit wird auch Studierenden grundsätzlich Mutterschutz gewährt. Das bedeutet:
- Es besteht ein relatives Prüfungsverbot während der Mutterschutzfrist. Sie haben damit das Recht, im Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis in der Regel 8 Wochen nach der Geburt nicht an Prüfungen und anderen Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht teilzunehmen
- Sie können auch aktiv auf diesen Schutz verzichten.
- Allgemein gilt, dass Ihnen durch eine Schwangerschaft keine Nachteile im Studium entstehen sollen. Wenden Sie sich daher auf jeden Fall rechtzeitig an Ihre School, um den entsprechenden Zeitraum gemeinsam zu planen und eine individuelle Vereinbarung zu treffen.
Informieren Sie Ihre School in Ihrem eigenen Interesse so früh wie möglich über eine Schwangerschaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Schutzmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können.
Die Information muss schriftlich eingehen, kann aber formlos (z.B. per E-Mail) erfolgen. Für die Berechnung der Mutterschutzfrist benötigt Ihre School das Datum der voraussichtlichen Entbindung, am besten durch die Kopie des Mutterpasses.
Im Anschluss werden Sie dann über Beginn und Ende Ihrer Schutzfrist informiert, und eine Gefährdungsbeurteilung wird angestoßen.
Sobald Sie Ihre Schwangerschaft mitgeteilt haben, wird eine so genannte Gefährdungsbeurteilung erstellt. Das bedeutet, dass gemeinsam mit Ihnen mögliche gesundheitsgefährdende Einflüsse im Studium festgehalten werden. Dadurch wird auch festgestellt, welche Schutzmaßnahmen während der Mutterschutzfrist und ggfs. während der Stillzeit notwendig sind.
Die Schutzmaßnahmen können je nach Studiengang sehr unterschiedlich sein, und werden individuell mit Ihnen besprochen.
Als Vater oder Mutter können Sie auch im Studium Elternzeit in Anspruch nehmen, um Ihre Kinder zu betreuen. Eine Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit erfolgt für höchstens sechs Semester je Person. Die Beurlaubung ist grundsätzlich möglich, solange das jüngstes Kind das 8. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten für studierende Eltern, Studium und Kinderbetreuung besser zu vereinbaren: Zum einen können sie sich beurlauben lassen und dennoch Prüfungsleistungen ablegen, zum anderen können sie bei ihrem zuständigen Prüfungsausschuss eine Fristverlängerung im laufenden Studium beantragen.
Da die Beurlaubung nachteilige Auswirkungen auf den BAföG-Bezug haben kann, empfiehlt es sich insbesondere für Eltern, die BAföG beziehen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Die Häufigkeit und Dauer von Fristverlängerungen wird jeweils in Einzelfallentscheidungen festgelegt; sie orientieren sich an den Regelungen für Beurlaubungen entsprechend des Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetzes.