Rechtliche Grundlagen
Die gleichberechtigte und selbstständige Teilhabe von Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung am Studium und am studentischen Leben ist erklärtes Ziel der Technischen Universität München. Außerdem ist das Recht auf chancengleiche Teilhabe an der Hochschulbildung gesetzlich vielfach verankert.
Gesetzliche Grundlagen finden sich im Grundgesetz, der UN-Behindertenrechtskonvention oder dem Sozialgesetzbuch. Studieren mit Behinderung wird in den Hochschulgesetzen geregelt. Die Regelungen an der TUM finden sich in der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung (APSO) beziehungsweise der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (APDO).
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die UN-Behindertenrechtskonvention, kurz UN-BRK, wurde 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedet, ist 2008 in Kraft getreten und wurde 2009 von Deutschland ratifiziert. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme aller Menschen am gesellschaftlichen Leben.
Im Hochschulkontext ist Artikel 24 Abs. 5 UN-BRK wichtig:
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“
Grundgesetz (GG)
Ein Recht auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Diskriminierungsverbot und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes.
- Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 Grundgesetz (GG):
(1) „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
(3) „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ - Artikel 20 GG:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Sozialgesetzbuch (SGB)
Der Behinderungsbegriff umfasst nach § 2 Absatz 1 SGB IX körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, sobald diese länger als sechs Monate andauern.
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Das Hochschulrahmengesetz, kurz HRG, bildet auf bundesstaatlicher Ebene die Grundlage für die Hochschulrahmengesetze der Länder und gilt sowohl für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen. Es beinhaltet Absätze zur chancengleichen Teilhabe behinderter Studierender an der Hochschulbildung.
- § 2 Abs. 4 Satz 2 HRG:
„[Die Hochschulen] tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“
- § 16 Satz 4 HRG:
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz, kurz BayHIG, setzt die bundesstaatlichen Gesetze auf Landesebene um. In folgenden Artikeln wird das Studium von Studierenden mit Behinderung geregelt.
- Art. 2 Abs. 5 Sätze 1 und 4 BayHIG beschreibt die Beachtung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung ausdrücklich als Aufgabe der Hochschulen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken:
„1Die Hochschulen sorgen für eine chancengerechte Teilhabe ihrer Mitglieder unabhängig von Geschlecht, sozialer, kultureller oder ethnischer Herkunft, Alter, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder chronischer Erkrankung.“
„4Nachteile von Mitgliedern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gleichen sie bestmöglich aus.“
- Art. 84 Abs. 2 Satz 5 BayHIG bezieht sich auf die Chancengleichheit bei Hochschulprüfungen.
Die Regelungen, die sich aus dem Grundgesetz und den Hochschulgesetzen ergeben, sind an der TUM für Bachelor- und Masterstudiengänge in der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung festgelegt. Wenn Sie in einem Diplomstudiengang studieren, finden Sie entsprechende Regelungen in der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO).
Wie Sie bereits im Abschnitt zu Prüfungen lesen konnten, richtet sich die Art des Nachteilsausgleichs bei Pürfungen nach der Art und Schwere sowie den Auswirkungen einer Behinderung oder chronsichen Erkrankung.
BACHELOR- UND MASTERSTUDIENGÄNGE
Laut § 19 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der TUM (APSO) gilt:
„(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden.
(3) Für mündliche Prüfungen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.“
DIPLOMSTUDIENGÄNGE
In §9 (4) der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der TU München (ADPO) ist geregelt:
„Prüfungskandidaten mit länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung ist auf schriftlichen, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richtenden Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren, wenn die Behinderung dies rechtfertigt. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Behinderung erst nach der Meldung eingetreten ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in begründeten Zweifelsfällen zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, verlangen.“