Staatsexamen
Medizin (klinischer Abschnitt)
An der TUM School of Medicine and Health werden Medizinstudierende nach dem erfolgreichen Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung während des klinischen Studienabschnitts ausgebildet.
Eckdaten
- Vollzeit
- 12 Semester (Vollzeit)
- Nur zum Wintersemester möglich
Infos zum Studium
An der TUM School of Medicine and Health werden Medizinstudierende nach dem erfolgreichen Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung während des klinischen Studienabschnitts ausgebildet. Das vorklinische Studium ist universitätsübergreifend als gemeinsame Ausbildung von Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) und TUM organisiert und findet zum großen Teil an der LMU statt. Der klinische Studienabschnitt der TUM wird von über 1.600 Studierenden besucht. Gemeinsames Ziel des Klinikums rechts der Isar und der TUM School of Medicine and Health ist es, mit herausragender Forschung wissenschaftliche Erkenntnisse zu entwickeln, die sowohl dem grundlegenden Verständnis von Krankheitsprozessen dienen als auch direkt dem Patienten zu Gute kommen. So ist es auch ein großes Anliegen der School, die Studierenden nach dem neuesten Wissensstand und mit menschlichem Engagement auf ihre spätere Tätigkeit vorzubereiten.
Dieser Einsatz zahlt sich aus – im bundesweiten Vergleich der Abschlüsse im Staatsexamen Medizin befindet sich die TUM seit Jahren kontinuierlich unter den ersten Plätzen.
Als Ärztin oder Arzt eröffnen sich Ihnen neben der freien Praxis oder der Tätigkeit in einem Krankenhaus weitere Perspektiven in unterschiedlichen Bereichen: Öffentlicher Gesundheitsdienst, Sozialversicherung, Bundeswehr, Justizvollzugsdienst, Wissenschaftliche Institute aber auch in Industrie und Wirtschaft.
Die ärztliche Ausbildung im Rahmen des klinischen Abschnitts gliedert sich in drei Kernbereiche: Fachkompetenz, Wissenschaftskompetenz und Sozial- und Selbstkompetenz. Detaillierte Informationen zum Curriculum und den Lehrmethoden finden Sie auf den Seiten der TUM School of Medicine and Health.
Erforderlicher Sprachnachweis für die Bewerbung:
Bei der Bewerbung müssen Sie ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen. Der Nachweis muss bis zum Ende der Bewerbungsfrist an der TUM eingegangen sein. Hier finden Sie eine Übersicht aller zulässigen Sprachnachweise.
Mit diesem Nachweis erfüllen Sie die Mindestanforderung für die Zulassung. Für einen erfolgreichen Studienabschluss kann es aber erforderlich sein, die eigenen Sprachkenntnisse weiter auszubauen und zu vertiefen. Unser Sprachenzentrum kann Sie dabei unterstützen.
Unterrichtssprache:
Die Unterrichtssprache in diesem Studiengang ist Deutsch.
§ 12 Prüfungen
(1) Prüfungen erfolgen in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder praktischer Form oder aus einer Kombination aus diesen und sind zu benoten.
(2) 1 Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen werden von einem Prüfenden und einem Beisitzer abgenommen. 2 An einem Prüfungstermin dürfen grundsätzlich höchstens vier Prüflinge gemeinsam geprüft werden. 3 Dies gilt nicht bei einem OSCE (Objective Structured Clinical Examination). 4 Hier ist ein Prüfer je Station vorzusehen. 5 Der Prüfungsablauf und die Prüfungsergebnisse, bezogen auf jeden Prüfling, sind zumindest stichwortartig zu protokollieren.
(2 a) 1 Elektronische Prüfungen können als elektronische Präsenz- oder als Fernprüfung durchgeführt werden. 2 Die Regelungen der Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Bayern (Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung – BayFEV) vom 16. September 2020 in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. 3 Den Studierenden soll vor der Prüfung hinreichend Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. 4 Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. 5 Erforderlich zur Durchführung und Bewertung elektronischer Fernprüfungen sind insbesondere die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung der für die Identifizierung notwendigen personenbezogenen Daten sowie der personenbezogenen Daten im Rahmen der Erbringung der Prüfungsleistung an den mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Dienstanbieter entsprechend der jeweiligen Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit, die Videoaufnahme der zu prüfenden Person während der Prüfung sowie weitere Maßnahmen zur Sicherung der Chancengleichheit und zum Ausschluss von Täuschungen. 6 Für den Fall einer technischen Störung wird in geeigneten Fällen der damit verbundene Zeitverlust durch eine entsprechende Verlängerung der Prüfungszeit ausgeglichen, sofern dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit möglich ist; Abs. 8 bleibt unberührt. 7 Im Übrigen sind die vorgesehenen Verfahrensvorschriften zu den jeweiligen Prüfungen auch bei elektronischen Fernprüfungen einzuhalten, sofern nicht deren Wesen dem entgegensteht.
(2 b) 1 In begründeten Ausnahmefällen ist die prüfende Lehrperson im Benehmen mit dem TUM Medical Education Center berechtigt, die vorgesehene Prüfung durch eine andere in dieser Studienordnung vorgesehene Prüfungsform oder eine elektronische Fernprüfung zu ersetzen. 2 Die geänderte Prüfungsform muss im Wesentlichen in gleicher Weise geeignet sein, die vermittelten Kompetenzen zu überprüfen. 3 Die Bekanntgabe soll bis spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn erfolgen. 4 Bei einem nachträglich zwingend notwendig werdenden Wechsel der Prüfungsform ist dieser bis spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekannt zu geben.
(3) 1 Bestandene Prüfungen dürfen nicht, nicht bestandene Prüfungen können maximal zweimal wiederholt werden. 2 Die Wiederholungsprüfungen müssen mit der Erstprüfung vergleichbar sein, aber nicht in der gleichen Art wie diese durchgeführt werden. 3 Die erste Wiederholungsprüfung muss spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters angeboten werden.
(4) Bei einer Lehrveranstaltung, bei der die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme durch Prüfung erfolgt, gilt der Studierende durch die wirksame Buchung der Lehrveranstaltung, egal in welcher Art diese erfolgt, als für den zu dieser Lehrveranstaltung gehörenden Prüfungstermin und die entsprechenden Wiederholungsprüfungstermine angemeldet.
(5) 1 Die Umbuchung einer Lehrveranstaltung (inkl. der dazugehörigen Prüfungstermine) ist bis zum Ende der zweiten Vorlesungswoche des jeweiligen Semesters ohne Begründung möglich. 2 Ab der dritten Vorlesungswoche sind von den Studierenden beantragte Umbuchungen von Lehrveranstaltungen (inkl. der dazugehörigen Prüfungstermine) nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrstuhl möglich. 3 Eine automatische Umbuchung von Lehrveranstaltungen (inkl. der dazugehörigen Prüfungstermine) durch den für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrstuhl erfolgt dann, wenn dieser bei der Kontrolle feststellt, dass die Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung nicht erfüllt sind, weil der Studierende nicht regelmäßig an der betreffenden Lehrveranstaltung teilgenommen hat. 4 Hierüber ist der Studierende unverzüglich zu informieren. 5 Bei Umbuchungen wird der Studierende grundsätzlich für den nächsten Termin der betreffenden Lehrveranstaltung angemeldet.
(6) 1 Kann ein Studierender an einer Prüfung aufgrund eines wichtigen Grundes nicht teilnehmen, so muss er dies unverzüglich beim Lehrstuhl anzeigen und innerhalb von drei Kalenderarbeitstagen (z.B. durch ärztliches Attest) bei dem für die betreffende Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrstuhl nachweisen. 2 Der verantwortliche Lehrstuhl bucht den betreffenden Prüfungstermin um, oder wenn die Prüfung bereits stattgefunden hat, trägt den Studierenden als entschuldigt in das Kursbuchungssystem ein. 3 In beiden Fällen wird der Studierende grundsätzlich für den nächstmöglichen Prüfungstermin und die entsprechenden Wiederholungsprüfungstermine angemeldet. 4 Wird die Anzeige- oder die Nachweisfrist vom Studierenden versäumt oder liegt kein wichtiger Grund vor, gilt der Studierende als unentschuldigt. 5 Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen gegeben sind, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen die Teilnahme an der Prüfung oder Wiederholungsprüfung unzumutbar erscheinen lassen. 6 Darunter fällt im Besonderen attestierte Krankheit, Beerdigung naher Angehöriger, studienbedingter Auslandsaufenthalt, Erfüllung von unaufschiebbaren Aufgaben der studentischen Vertreter in den Hochschulgremien und Ereignisse höherer Gewalt zum Zeitpunkt der Prüfung.
(7) Nimmt ein Studierender an einer Prüfung, zu der er angemeldet war, unentschuldigt nicht teil, so gilt diese als nicht bestanden.
(8) 1 Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich bei der verantwortlichen Lehrperson der betreffenden Lehrveranstaltung geltend zu machen. 2 Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde oder seit Erbringung der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(9) 1 Hat ein Studierender eine Prüfung dreimal nicht bestanden, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 2 Es erfolgt eine Anzeige an das Immatrikulationsamt der Technischen Universität München, welches den Studierenden wegen endgültig nicht bestandener Prüfung exmatrikuliert.
BAföG oder KfW-Studienkredit
Erteilung der Leistungsbescheinigung für den klinischen Studienabschnitt zum BAföG-Antrag bzw. zur Weiterzahlung. Bitte in die Sprechstunde (oder per Mail an den Support: support.sto) folgendes Formblatt (soweit möglich ausgefüllt) mitbringen/senden: www.das-neue-bafoeg.de/intern/upload/formblaetter/FB5_ab2011.pdf @mh.tum.de
Ebenso unterschreiben und bestätigen wir Ihnen Ihre Bescheinigung zum KfW-Studienkredit. Bitte bringen Sie Ihr ausgefülltes Formblatt (soweit wie möglich)mit in die Sprechstunde (oder per Mail an den Support) – dort werden wir Ihnen dies dann umgehend bestätigen.www.kfw.de/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000002173-Studienkredit-Hochschulbescheinigung.pdf
Verbindliche Regelungen zu Studienablauf, Prüfungen und Bewerbung
Bewerbung und Zulassung
Je nach Ihrer Vorbildung und Herkunft benötigen wir eventuell noch weitere Unterlagen (z.B. GRE, GATE, APS). Eine vollständige Auflistung der geforderten Unterlagen erhalten Sie nach Fertigstellung der Bewerbung in TUMonline.
Die aktuellen Zulassungszahlen finden Sie in der jeweils aktuellen Zulassungszahlsatzung. Die Plätze für den klinischen Abschnitt werden vorrangig an Studierende vergeben, die den vorklinischen Studienabschnitt oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an der LMU oder der TUM abgelegt haben. Studienplätze, die nicht von diesen Studierenden in Anspruch genommen werden, werden an Studierende anderer Hochschulen vergeben.
Die genauen rechtlichen Bestimmungen finden Sie in §36 Absatz 2 und 3 der Bayerischen Hochschulzulassungsverordnung.
Allgemeine Studienberatung & Studieninformation
Fragen rund um Bewerbung und Zulassung
studium@tum.de
+49 89 289 22245
Arcisstr. 21, Raum 0144
Allgemeine Studienberatung
Studienfachberatung
Dr. rer. pol. Endres Volkmann
endres.volkmann @tum.de
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