Rücktritt von Prüfungen – Atteste und Vertrauensärzte

Was tun im Krankheitsfall?

Bitte beachten Sie die rechtlichen Regelungen in § 13 Abs.2 ADPO bzw. § 10 Abs. 7 APSO.

Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen Sie unverzüglich einen schriftlichen Rücktrittsantrag beim dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ihres Studiengangs einreichen (nicht bei der Abteilung Graduation Office and Academic Records). Im Rücktrittsantrag müssen Sie begründen, weshalb sie nicht an der Prüfung teilnehmen können. Außerdem ist grundsätzlich ein ärztliches Attest beizulegen.

Weitere Informationen zum Rücktrittsantrag und auch dazu, wo und wie Sie ein ärztliches Attest einreichen müssen, erhalten Sie bei Ihrer School:

Wann muss das ärztliche Attest ausgestellt werden?

Das Attest muss grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen, die an dem Tag erfolgt ist, an dem Sie die Prüfungsunfähigkeit geltend machen.

Welche Informationen muss das ärztliche Attest beinhalten?

Bitte beachten Sie: Eine Bestätigung „Prüfungsunfähigkeit: ja / nein“ allein genügt nicht.

Der Prüfungsausschuss kann die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit nur für den Zeitraum anerkennen, für den sie glaubhaft gemacht und nachgewiesen sind. Deshalb muss das Attest folgende Informationen enthalten:

  • Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit.
  • Aus dem Attest muss klar hervorgehen, weshalb Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können, so dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob Sie am Prüfungstag tatsächlich prüfungsunfähig waren (z.B. notwendige Bettruhe oder Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden zum Prüfungsort zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen). Das Attest muss keine medizinische Diagnose enthalten. Wenn eine Diagnose die Prüfungsunfähigkeit plausibler begründet als eine ausführliche Schilderung und Sie dadurch nicht unverhältnismäßig bloßgestellt werden, kann der Arzt oder die Ärztin von sich aus eine Diagnose eintragen.
  • Zuletzt soll der Arzt oder die Ärztin beurteilen, ob aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit besteht.
  • Werden Sie am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt, müssen Sie eine Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.

Bitte beachten Sie die in diesem Begleitschreiben (PDF, 117 KB) beschriebenen Anforderungen an Atteste und weiteren Informationen; das Schreiben können Sie gerne an die Sie behandelnde Praxis aushändigen.

Vertrauensärzte und -ärztinnen der TUM

  • Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attestes verlangen.
  • Die Namen und Adressen der für die TUM tätigen Vertrauensärzte und -ärztinnen finden Sie hier und in den Schaukästen der Abteilung Graduation Office and Academic Records.
  • Für besondere Krankheitsbilder, insbesondere für psychiatrische und neurologische Erkrankungen, ist das Klinikum Rechts der Isar für vertrauensärztliche Atteste zuständig.

Liste der Vertrauensärzte der TUM

HSTS